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Proaktive Auskunftspflicht gegenüber Urhebern und ausübenden Künstler - oder: was haben Sie heute sonst noch vor?

Ab heute, 07.06.2023, besteht die Pflicht für Unternehmen (insbes. Agenturen, Verlage, Tonträgerhersteller etc.) Urheber und Künstler, mit welchen entgeltliche Verträge über die Nutzung ihrer Werke und darstellenden Leistungen geschlossen wurden, unaufgefordert mindestens 1x jährlich in Textform über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile zu informieren.

Damit kommen auf Nutzer erhebliche Dokumentations-, Prüfungs- und Informationspflichten zu.

Wir haben in einer Übersicht für Sie die wichtigen Punkte zusammengefasst. Hierin finden Sie Ausnahmen von der Pflicht, Erläuterungen hierzu sowie Maßnahmen, welche man umzusetzen hat.

Compliance ist spätestens jetzt auch im Urheberrecht angekommen.

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Informationen zur Auskunftspflicht gem. § 32d UrhG
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