· 

Gedenken an den Videorekorder! (oder: Darf man Videos oder Musik heute aus dem Internet aufnehmen?)

 

Hier ist Vorsicht geboten! Eine „Aufnahme“ eines Videos stellt eine urheberrechtliche Vervielfältigungshandlung eines Werkes dar. Dies führt nur unter bestimmten Voraussetzungen dazu, dass nicht gleich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Gem. § 53 UrhG sind bspw. Vervielfältigungen zum eigenen privaten Gebrauch zulässig, „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird“, d.h. auf deutsch – solange Sie eine legale Quelle verwenden. Die Kopie muss also für Sie selbst gedacht sein. Eine Weitergabe an Dritte oder gar ein Verkauf dieser Aufnahme ist jedoch verboten. Sie dürfen diese Aufnahme dann aber bitte auch nicht gewerblich verwenden, d.h. unterlegen Sie Ihre Influencer-Videos oder Unternehmensbeiträge nicht mit aufgenommener Musik. Ansonsten kann dies schnell zu einer Haftung auf Unterlassung und Schadensersatz führen. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist die Jerusalema-Dance-Challenge, auf die hin sogar einige Polizeistationen eine Abmahnung erhielten.

 

Aber: Auch bei der Vervielfältigung für den eigenen Gebrauch gibt es Einschränkungen, d.h. Sie dürfen bspw. keine öffentlichen Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen aufnehmen. Besteht ein Kopierschutz, darf dieser unter keinen Umständen übergangen werden.