DAS BGB WIRD DIGITALER – und bringt viele Änderungen im Vertragsrecht

 

Deutschland hat die EU-Warenkaufrichtlinie (RL 2019/711)und Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen (RL 2019/770) durch das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ sowie durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ umgesetzt. Die Gesetze traten am 01.07.2021 in Kraft und gelten für alle Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden, oder - sofern die Verträge bereits dieses Jahr geschlossen werden - soweit die digitalen Produkte erst ab 01.01.2022 bereitgestellt werden.

 

Ein Großteil der Gesetze wird das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) betreffen.

 

1.      WER IST DAVON BETROFFEN?

Von der Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen sind Verkäufer von digitalen Inhalten (insbes. von Software, Audiodateien, Videodateien, Musikdateien, digitale Spiele, Videos, E-Books, Applikationen etc.) bzw. Digitaldienstleister (insbes. Cloud Computing, Software as a Service, Datenbanken, Plattformverträge, Webanwendungen, Streamingdienste, Soziale Netzwerke, Verkaufs-, Vergleichs-, Buchungs-, Vermittlungs-, Bewertungsplattformen) betroffen (nachfolgend: „Digitale Produkte“). Die Vorschriften gelten mit wenigen Ausnahmen auch gilt für Datenträger solcher digitaler Daten, nämlich DVDs, USB-Sticks, Speicherkarten etc. (nicht aber Schallplatten oder Audiokassetten mangels digitaler Speicherung).

 

Ausgenommen vom Gesetz über digitale Inhalte sind Glücksspielverträge, Verträge über Finanzdienstleistungen, Gesundheitsdienste wie Telemedizin, nummernabhängige Kommunikationsdienste, Verträge über die Bereitstellung von kostenfreier Open-Source-Software.

 

Von der Warenkaufrichtlinie betroffen sind davon alle Verkäufer und Händler von Produkten mit digitalen und smarten Funktionen (insbes. Smartphones, Smart-Devices, Smart-Home-Geräte, digitale Haushaltsgeräte, Spielekonsolen, digitale Sprachassistenten, KfZ mit integrierter Navigation). Verbraucherverträge über digitale Produkte (bspw. Software) sind von Waren mit digitalen Elementen (bspw. Smart-TV) abzugrenzen, indem man prüft, ob die Ware ihre Funktion ohne die digitalen Produkte erfüllen kann.

 

2.      WAS SIND DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN?

Die neuen Gesetze sehen einen komplett neuen Sachmangelbegriff vor, der auch an die subjektiven Vorstellungen des Erwerbers anknüpft.

Des Weiteren wurden neue Verjährungsregelungen, Beweislastregelungen sowie Regelungen zu Informationspflicht bei Garantien geschaffen.

Für digitale Produkte ist die wohl meist diskutierte Änderung die Updatepflicht!

 

Wir stellen Ihnen diese Änderungen nachfolgend vor.

 

3.      IST DAS NUN ALLES FIX?

Ja, aber die Anwendung des Gesetzes wird zahlreiche Gerichtsentscheidungen fordern, bis klar ist, wie weit bspw. abweichende Regelungen zulässig sind, wie weit Aktualisierungspflichten tatsächlich gehen (insbes. hins. der Dauer) usw.

Bleiben Sie daher am Ball.

 

4.      WAS KOMMT DA NOCH?

In der nächsten Legislaturperiode steht noch das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union“ aus, welches

  • Regelungen für Betreiber von Online-Marktplätzen
  • Regelungen zum Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs sowie
  • Weitergehende Informationspflichten in Anpassung an die Gesetze über digitale Inhalte

trifft und die Verletzungen von Verbraucherinteressen, insbesondere die Verwendung von unwirksamen AGB, fehlende Informationen, etc. mit Bußgeld bis zu 2 Mio. oder 4 % des Jahresumsatzes bestraft.


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