Werbung mit „Black Friday“ Angeboten ist wieder möglich!
„Black Friday“ war seit 2013 als Wortmarke beim DPMA eingetragen. Der Schutzbereich umfasste rund 900 verschiedene Waren und Dienstleistungen in fast allen möglichen Bereichen. Unter anderem war natürlich auch der Bereich der Werbung und der Elektro- und Elektronikwaren davon betroffen.
Doch warum ist dies so schlimm? Black Friday wird in den USA der Freitag nach Thanksgiving genannt und gilt als Beginn der Weihnachtseinkaufsaison; an diesem Tag erzielt der Einzelhandel trotz der hohen Rabatte sehr gute Einnahmen, die jährlich steigen. Black Friday fand inzwischen auch Eingang in den deutschen Warenhandel, insbesondere auch im Internet.
Der aktuelle Markeninhaber aus Hongkong - die Super Union Holdings Ltd - mahnte mit der Marke zahlreiche Händler ab, die mit diesem Begriff Werbung betrieben – mit in Folge hoher Kosten.
Als deswegen zahlreiche Händler wie Puma und Paypal die Löschung der Marke beantragten, hatten diese im Jahr 2018 beim DPMA zunächst Erfolg. Das Amt ordnete die vollständige Löschung der Marke an, da es ihr an der notwendigen Unterscheidungskraft fehle. Die Marke beschreibe nämlich einen bestimmten Aktionstag für Sonderrabatte und weise nicht auf Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens hin.
Gegen die Entscheidung des DPMA ging die Markeninhaberin natürlich vor und bekam vor dem BPatG im Jahr 2020 sogar teilweise Recht. Das BPatG entschied, dass die Marke zu Unrecht vollständig gelöscht wurde. Denn nicht für alle eingetragenen Bereiche fehlte es der Marke an der nötigen Unterscheidungskraft. Letztlich hätte die Marke nur in bestimmten Bereichen wie Rabattaktionen für Elektro- und Elektronikwaren sowie Werbedienstleistungen gelöscht werden müssen.
Doch auch diese Entscheidung war der Markeninhaberin nicht genug; sie wollte die Löschung in allen eingetragenen Bereichen verhindern und legte daher Rechtsbeschwerde zum BGH ein.
Dieser hat die Entscheidung des BPatG bestätigt und somit entschieden, dass die Marke „Black Friday“ u.a. im Bereich Rabattaktionen für Elektro- und Elektronikwaren sowie Werbedienstleistungen zu löschen ist.
Grund hierfür ist, dass eine Bezeichnung, die eine Rabattaktion zu bestimmten Dienstleistungen schlagwortartig benenne, nicht als Marke für diese Dienstleistungen schutzfähig ist. Ihr fehlt in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft.
Das Urteil des BGH ist rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden. (BGH, Beschluss vom 27.05.2021 - I ZB 21/20)