TapTags stellen nicht automatisch eine unzulässige Schleichwerbung dar, solange der Influencer keine Gegenleistung erhält und die Werbung nicht allzu „werblich“ ist.
Bereits Anfang August haben wir darüber berichtet, dass der BGH entscheiden muss, ob sog. TapTags als Schleichwerbung angesehen werden können und Influencer daher mit Abmahnungen rechnen müssen. Mit Spannung wurde das Urteil erwartet!