BGH: TapTags sind nicht zwingend Schleichwerbung

TapTags stellen nicht automatisch eine unzulässige Schleichwerbung dar, solange der Influencer keine Gegenleistung erhält und die Werbung nicht allzu „werblich“ ist.

 

Bereits Anfang August haben wir darüber berichtet, dass der BGH entscheiden muss, ob sog. TapTags als Schleichwerbung angesehen werden können und Influencer daher mit Abmahnungen rechnen müssen. Mit Spannung wurde das Urteil erwartet!

 

Wie bereits berichtet, wurden die drei Influencerinnen Cathy Hummels (Az. I ZR 126/20), Leonie Hanne (Az. I ZR 125/20) und Luisa-Maxime Huss (Az. I ZR 90/20) wegen unzulässiger Werbung abgemahnt. Diese sind bis zum BGH gezogen, um klären zu lassen, ob die Abmahnung berechtigt war. Es ging dabei um die Frage, ob TapTags als Werbung einzustufen und daher kenntlich zu machen sind, auch wenn der Influencer für den TapTag kein Entgelt erhält (bspw. weil er ein Produkt nur empfiehlt).

 

Da sich alle drei Vorinstanzen uneinig waren, landeten die drei Fälle schließlich beim BGH.

 

Was muss man also bei TapTags beachten?

 

Influencerinnen und Influencer dürfen im Internet in ihren Produktfotos auf Firmen verweisen, ohne dass sie dies als Werbung kennzeichnen müssen, wenn

  •  sie erstens keine Gegenleistung dafür erhalten und
  • es zweitens „nicht zu werblich wird“. Das ist aber im Einzelfall zu beurteilen.

Sobald die Influencer für die Werbung jedoch in irgendeiner Form „bezahlt“ werden (dies kann auch die kostenlose Bereitstellung von Produkten sein), müssen die Produkthinweise als Werbung gekennzeichnet werden.

 

Folge dessen war:

Die Abmahnung gegen Frau Huss war wirksam, da diese in einem ihrer Beiträge eine Marmelade mit TapTag versehen und hierfür eine Gegenleistung erhalten hatte.

 

Frau Hummels und Frau Hanne hatten Glück!